erstellt 01.10.2024
Privilegierung für Steckersolar-Geräte
Mit den am 27. September 2024 beschlossen Änderungen dürfen Vermieter ihren Mietern die Installation nicht mehr einfach verbieten. Dank eines neuen Gesetzes wird die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen im Mietrecht aufgenommen. Dies bedeutet, dass Mieterinnen und Mieter grundsätzlich einen Anspruch haben, Balkonsolaranlagen nutzen zu können.
Dies bedeutet, dass der Vermieter oder die Vermieterin den Einsatz von Balkonsolaranlagen zukünftig grundsätzlich zulassen muss.
Trotzdem sollten Mieter und Mieterinnen, bevor sie ein Balkonkraftwerk installieren ihren Vermieter informieren.
Diese Erleichterungen betreffen inhaltlich auch diejenigen, die als Eigentümerinnen und Eigentümer in Mehrparteienhäusern wohnen.
Worum geht es, und wo lag bisher das Problem?
Bisher war es möglich, dass eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) oder ein Vermieter der Anbringung eines Steckersolargerätes einfach widersprochen hat, er musste nicht einmal Gründe dazu nennen. Das hat in vielen Fällen Frust bei engagierten Mietern hinterlassen. Oder es führte zu noch größerem Ärger, wenn die Module ohne Zustimmung des Vermieters installiert wurden und der dann gefordert hat, diese wieder zu entfernen. Die „Privilegierung“ soll die Ablehnung nun erschweren, um noch mehr Module an Balkone, Fassade und auf Garagendächer zu bekommen.
Hier der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 06.09.24:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0401-0500/419-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Hier Erläuterung zum Thema durch die DGS :
https://www.dgs.de/news/en-detail/270924-privilegierung-fuer-steckersolar-geraete/
Die Auswirkungen
Was hat die Aufnahme von Steckersolar-Geräten in die privilegierten Maßnahmen nun für Auswirkungen und Vorteile? Zuerst einmal, was es nicht bedeutet: Es bedeutet nicht, dass in Zukunft der Vermieter nicht mehr um Zustimmung gebeten und gefragt werden muss. Wie bereits geschrieben: „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt.“ Die Anfrage selbst bleibt also wie bisher notwendig, auch wenn das in Medienberichten oft anders dargestellt wird.
Übrigens - schnell zugreifen!
Der Freistaat Sachsen fördert damit die Anschaffung von entsprechenden Anlagen einmalig mit 300 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anlagen ab dem Stichtag 22. Juni 2023 gekauft oder bestellt wurden.
Anträge können Bürgerinnen und Bürger mit Erstwohnsitz in Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) stellen. Dafür muss die Anlage nicht nur gekauft, sondern auch erfolgreich in Betrieb genommen worden sein.
Der digital zu stellende Förderantrag beinhaltet zugleich den Verwendungsnachweis und den Auszahlungsantrag. Das heißt pro Vorhaben gibt es nur einen Verfahrensschritt.
Die SAB hält auf Ihrer Website umfangreiche Informationen zum Antrag sowie zu technischen Fragen bereit: Balkonkraftwerke (Stecker-PV-Anlagen) - sab.sachsen.de