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3m²- Grenze - Größere Solarmodule jetzt genehmigungsfrei!


Neue Regelungen für die Größe von Aufdachanlagen. Jetzt gilt, für Aufdachanlagen, die sogenannte 3-m²- Regel, diese löst die bisherige 2-m²-Regel ab. Die 3-m²-Regel wurde durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 28.08.2024 veröffentlicht und wird Ende 2025 flächendeckend eingeführt. Sie ist in der neuesten Ausgabe der DIBt Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthalten.

Die Montage größerer Solarmodule wird nun einfacher: In fast allen Bundesländern dürfen PV-Module bis 3,0 m² auf Schrägdächern ohne zusätzliche bauaufsichtliche Zulassung verbaut werden – sofern sie mechanisch gehaltene Glasflächen aufweisen und auf Dächern mit einer Neigung bis maximal 75° installiert werden.

Für Installateure und Planer bedeutet das: weniger Bürokratie, schnellere Umsetzung und größere Modulauswahl. Durch den Einsatz leistungsstärkerer Module lassen sich Montagezeit und Verkabelungsaufwand reduzieren, bei gleichbleibender Flächenleistung oder sogar darüber hinaus.
Die Umsetzung der 3-m²-Regelung ist in fast allen Bundesländern bereits abgeschlossen. In Bremen und Schleswig-Holstein sollte sie ebenfalls seit März 2025 gelten. Dort steht die Bestätigung noch aus:

Umsetzung nach Bundesland

☀️ Was bedeutet die 3 m²-Grenze?

Die 3-Quadratmeter-Regel besagt, dass kleine Photovoltaikanlagen bis zu 3 m² Modulfläche verfahrensfrei montiert werden dürfen – also ohne Baugenehmigung, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Diese Regel gilt insbesondere für Solarmodule an Fassaden oder auf Dächern und betrifft viele Bundesländer, darunter auch Sachsen.

⚙️ Ziel der Regelung

Die Grenze soll es Privathaushalten erleichtern, kleine Solarprojekte wie Balkonkraftwerke oder Mini-Dachanlagen zu installieren, ohne bürokratische Hürden.

Gerade bei Mietern oder Eigentümern kleiner Häuser senkt das die Einstiegsschwelle in die Solarenergie enorm.

📜 In Sachsen (Stand 2025)

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) enthält in § 61 Abs. 1 Nr. 1 c eine Vereinfachung:

„Verfahrensfrei sind Solaranlagen mit einer Fläche bis zu 3 m², die an oder auf Gebäuden angebracht werden.“

Das bedeutet:

  • Keine Baugenehmigung notwendig
  • Gilt auch für nachträgliche Installation an bestehenden Gebäuden
  • Voraussetzung: Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz oder in einer besonderen Schutzzone
  • Bei größeren Anlagen kann eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht greifen.
  • Unabhängig von der Bauordnung müssen die elektrischen Vorschriften (VDE, Netzanschluss) weiterhin beachtet werden.