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"Mehrwertsteuerbefreiung" (0% Steuersatz) von Solaranlagen ab 2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG

Information zur MwSt Befreiung von Solaranlagen ab 01.01.2023

- Für welche PV Anlagen gilt die Befreiung - Voraussetzungen - Nachweise - Kaufabwickung -

Im Rahmen des sog. "Jahressteuergesetzes 2022" gilt ab dem Jahr 2023 für Solaranlagen ein MwSt Satz von 0% sowie eine Freistellung der Ertragssteuer auf den Erlös des Stromverkaufs.

Für die MwSt wird in §12 Abs 3 UStG ein eigener Steuersatz i.H. von "0%" eingeführt. Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, welche nachgewiesen und gegenüber der Finanzbehörde entsprechend dokumentiert werden müssen.

Wesentliche Voraussetzung für den "Nullsteuersatz" sind u.a.:

  • Pauschal anwendbar für Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30kWp (gemäß Angabe im Marktstammdatenregister)
  • Installation im privaten Wohnumfeld oder einem öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäude eingesetzt wird - dies schließt auch Balkone, Gärten, Garagen, Gartenschuppen, Zäune oder wenig bzw. gar nicht bewegte Wohnmobile oder Boote ein.
  • Rechnungsstellung direkt an den Betreiber der Solaranlage. Nicht an Zwischenhändler oder Installateure.
  • Nur für wesentliche Komponenten. Also Komponenten die für den Betrieb notwendig sind. wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher
  • Als zentraler Nachweis dient der Eintrag der Anlage aus dem Marktstammdatenregister
  • kein gewerblicher Weiterverkauf

Was bedeutet die Umsetzung für uns als Shopbetreiber und Händler?

Wir sind gegenüber der Finanzbehörde verpflichtet, zu prüfen ob die Voraussetzungen für die Nullsteuer vorliegen und diese zu dokumentieren.

Hierzu gehört eine Erklärung des Käufers, dass die Bedingungen gemäß §12 Abs 3 UStG erfüllt sind.

Daraus folgt:

Der Nullsteuersatz kann für nachfolgende Komponenten in der Regel angewendet werden:

  • Komplett Solaranlagen (bis 30kWp)
  • Mini PV Anlagen (also auch sogenannte Balkonkraftwerke)
  • Bauteile welche mit einer Seriennummer versehen sind wie z.B. Wechselrichter oder Batteriespeicher
  • Komplett Montagesysteme
  • Beachten Sie bitte, dass als weitere Voraussetzung für den Nullsteuersatz u.a. gilt, dass der Käufer = Anlagenbetreiber laut Marktstammdatenregister sein muss.

Bei Kleinteilen kommt es auf den Einzelfall an. Beispiele

  • Klein- und Einzelteile oder Teile für eine duale Nutzung Solar und Nicht- Solar wie z.B. Schrauben
  • Einzelne Schienen und Profile
  • Kleinere Baugruppen wie Befestigungsset

Außerdem wichtig: Kaufen sie Zubehör im Set mit einer Stecker-Solaranlage, zahlen sie 0 % Mehrwertsteuer.

Wenn sie ubehör jedoch separat bestellen, weisen wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmung weiterhin 19% MwSt. aus.

Wie sieht die Umsetzung für den Kauf konkret aus:

Im Shop werden eindeutige qualifizierte Artikel wie z.B. Komplett PV Anlagen mit dem "Preis-Hinweis 0% MwSt" dargestellt, somit können Sie sich ganz einfach Ihren Warenkorb zusammenstellen. Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, erklären Sie sich mit der nachträglichen Rechnungsstellung der zu wenig entrichteten Umsatzsteuer einverstanden.

Bitte beachten Sie, dass wir nach dem Kauf von Ihnen eine entsprechende Erklärung von Ihnen benötigen. Einen Vordruck finden Sie unten.

Restliche Artikel im Shop bleiben auf 19% MwSt. Bei größeren Einkäufen und eindeutigem Nachweis über die die Berechtigung des Nullsteuersatzes kann der Steuersatz in Absprache angepasst werden. Kontaktieren Sie uns bitte VOR dem Kauf per Email.

Sie erklären sich einverstanden, dass die Rechnungstellung nachträglich wegen der zu wenig entrichteten Umsatzsteuer angepasst werden kann, wenn die Vorraussetzungen nicht vorliegen oder nicht bestätigt werden können.

Bitte beachten Sie, dass sich dieses Angebot nur an Privatkunden richtet. Wenn Sie diesen Artikel als Geschäftskunde bestellen, behalten wir uns vor, die MwSt. nachzuberechnen.

Wir benötigen von Ihnen nachfolgende Nachweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine weitere Verwaltungsanweisung zur Anwendung des Nullsteuersatzes beim Verkauf von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht. In dem BMF-Schreiben werden häufige Einzelfragen aus der Praxis beantwortet.

Link zum BMF-Schreiben vom 20. November 2023:

Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))

Text erschienen 08.12.23 PV-Magazine.de

In einem Punkt ändert die Finanzverwaltung ihre Meinung sogar gegenüber dem Ende Februar 2023 veröffentlichten BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern. Dort schrieb das BMF noch, dass die Erneuerung des Zählerschranks mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent abzurechnen sei, wenn sie nicht im Rahmen der Lieferung, Installation und Abrechnung des Photovoltaik-Installateurs erfolgen würde. Mit dem am 30. November veröffentlichten Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass ein Zählerschrank, der für die Photovoltaik-Anlage angeschafft werden müsse, auch dann mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sei, wenn er nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung vom Verkäufer der Photovoltaik-Anlage geliefert und installiert wird, sondern separat von einem anderweitig beauftragten Unternehmen.

Voraussetzung für den Nullsteuersatz bleibt wie gehabt, dass es sich um eine begünstigte Photovoltaik-Anlage und eine Lieferung und Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Begünstigt sind Anlagen unabhängig von der Leistung, wenn sie für Wohngebäude, öffentliche Gebäude oder gemeinnützig genutzte Gebäude bestimmt sind. Als Vereinfachung spielt bis 30 Kilowatt Modulleistung die Gebäudeeigenschaft keine Rolle.

Klarstellung zu 2023 nachgelieferten Batteriespeichern

Eine bisher auch von Steuerberatern unterschiedlich beurteilte Frage klärt das BMF-Schreiben endgültig aus Sicht der Finanzverwaltung und bestätigt die Einschätzung des Umsatzsteuerexperten Atanas Mateev von der auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Kanzlei KMLZ in München. Es geht um den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt der Photovoltaik-Anlagen mit Stromspeicher, die über den Jahreswechsel 2022/2023 hinweg realisiert wurden. „Die Leistung gilt erst dann als ausgeführt, wenn alle Gegenstände räumlich zusammenkommen und betriebsfertig zusammengefügt sind. Handwerker, die eine Photovoltaik-Anlage im Jahr 2022 in Betrieb genommen haben, bei welcher der Stromspeicher erst im Jahr 2023 nachgeliefert wurde, haben insgesamt den Nullsteuersatz anzuwenden“, so Mateev.

Weitere Klarstellungen im neuen BMF-Schreiben sind insbesondere:

Bei Solarcarports und Terrassenüberdachungen bildet die Photovoltaik-Anlage ein eigenständiges Wirtschaftsgut und die dem Nullsteuersatz unterliegenden Anschaffungskosten dafür sind abzugrenzen von der regelbesteuerten (19 Prozent Umsatzsteuer) Unterkonstruktion der Überdachung.

Wasserstoffspeicher, die ausschließlich für eine Rückverstromung verwendet werden, unterliegen dem Nullsteuersatz, auch bei Nutzung der dabei entstehenden Abwärme.

Wenn der Anlagenbetreiber wegen Steuerfreiheit und Nullsteuersatz die Photovoltaik-Anlage nicht beim Finanzamt anmeldet, kann der Netzbetreiber für die Abrechnung der Einspeisevergütung statt der (nicht vorhandenen) Unternehmenssteuernummer die Registrierungsnummer des Marktstammdatenregisters verwenden.

Der bisher verwendete Begriff „Aufdachphotovoltaikanlage“ wird durch „Photovoltaikanlage“ ersetzt, wodurch beispielsweise auch im Garten oder anderweitig montierte Solarmodule zweifelsfrei von der Regelung erfasst sind.

Vereinfachungen bei der Entnahme von Bestandsanlagen

Auch zur Entnahme einer Photovoltaik-Anlage ins Privatvermögen gibt das BMF-Schreiben neuere Hinweise. So bestätigt es die von Landesfinanzbehörden bereits erweiterten Voraussetzungen für die Entnahme der Bestandsanlage ins Privatvermögen. Neben einer Batterie genügt auch eine Wärmepumpe oder die Ladestation eines Elektroautos als Nachweis für das 90-Prozent-Kriterium zum Eigenverbrauch.

Außerdem stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass eine Entnahme grundsätzlich zwar nicht rückwirkend erfolgen kann. Gleichzeitig wird „im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen“ die vorübergehende Möglichkeit eröffnet, bis zum 11. Januar 2024 die Entnahme dem Finanzamt gegenüber rückwirkend zu erklären, mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

Achtung: Frist bis zum 11. Januar 2024

Wer also schon ab Anfang 2023 von dieser Regelung profitieren will, sollte die verbleibenden fünf Wochen Frist nutzen. Voraussetzung und Folgen haben wir in diesem Text erklärt: https://www.pv-magazine.de/2023/11/24/befreiung-von-der-umsatzsteuer-auch-fuer-photovoltaik-bestandsanlagen/

Eine Frage, die einige Leser aufgrund unseres Artikels gestellt haben, wird im neuen BMF-Schreiben ebenfalls indirekt beantwortet: Sollte ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nach 5 oder 6 Jahren durchgeführt werden? Dabei sind, wie hier schon einmal beschrieben https://www.pv-magazine.de/2021/04/01/steuertipps-umsatzsteuerpflicht-oder-kleinunternehmer/ zwei verschiedene Fristen zu beachten – nämlich die Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren nach dem Optieren zur Umsatzsteuerpflicht sowie der 60-monatliche Korrekturzeitraum zum Vorsteuerabzug der jeweiligen Anschaffung (bei dachintegrierten Anlagen sogar 120 Monate). Das BMF stellt in Randnummer 8 klar, dass nach einer Entnahme ins Privatvermögen keine Vorsteuerkorrektur mehr nötig ist, auch wenn die 60 oder 120 Monate des Korrekturzeitraums noch nicht abgelaufen sind. Ein Wechsel bereits nach Ablauf der Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren ist also möglich, ohne dass der Vorsteuerabzug anteilig ans Finanzamt zurückzuzahlen wäre. In der Vergangenheit war ratsam, das sechste Jahr noch verstreichen zu lassen – was immer noch gilt, wenn die Anlage nicht zuvor ins Privatvermögen überführt wird oder werden kann.

Weitere Praxishinweise zum neuen BMF-Schreiben finden sich in diesem aktuellen Beitrag: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/anwendung-des-nullsteuersatzes-fuer-bestimmte-photovoltaikanlagen_164_611108.html

Link zum BMF-Schreiben vom 20. November 2023:

Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))